Anfrage "Umsetzung der Stadienordnung im Erfurter Steigerwaldstadion"

Fragestellerin: Frau Hennig, Fraktion DIE LINKE.

 

Laut Stadienordnung des Erfurter Steigerwaldstadions, festgelegt durch den Erfurter Sportbetrieb, ist es den Besuchern des Steigerwaldstadions nach § 6 verboten


"[…] a) rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches o.ä. Propagandamaterial mitzubringen, rassistische, fremdenfeindliche, rechtsextremistische, nationalsozialistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten oder Textilien, Bekleidung, Propagandamaterialen, Fahnen oder ähnliches mitzuführen von Firmen oder Marken, die rassistische, fremdenfeindliche, rechtsradikale oder/und nationalsozialistische Gruppierungen und Vereinigungen fördern und/oder unterstützen;
b) Parolen zu äußern oder zu verbreiten, die menschenverachtende oder diskriminierende Inhalte haben."


Leider kommt diese untersagten Verhaltensweisen, insbesondere bei Spielen gegen den
Jenaer Fussballverein FC Carl Zeiss, gehäuft vor.

 

1. Welche Maßnahmen ergreifen die Sportbetriebe/Veranstalter, um die Stadionordnung, insbesondere i.B.a. §3 "Verhalten"/(6)/a)&b), umzuset-zen?

Die Satzung über die Benutzung städtischer Sportanlagen (Sportanlagensat-zung - SportanlS) vom 23.04.2001, zuletzt geändert mit Beschluss des Stadtra-tes zur DS 2460/10 vom 20.01.2011, regelt die Benutzung der im Eigentum der Landeshauptstadt Erfurt befindlichen Sportanlagen. Nach der Allgemei-nen Benutzungsordnung (Anlage 2 SportanlS) ist die Benutzung der Sportan-lage erlaubnispflichtig, d. h. für jeden Wettkampf/Punktspiel ist eine Verein-barung zur zeitweiligen Nutzung einer Sportstätte zwischen der Landes-hauptstadt Erfurt und dem Nutzer abzuschließen. In § 5 dieser Vereinbarung sind jeweils die Rechte und Pflichten des Nutzers geregelt. Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ord-nungsgemäßen Ablauf der stattfindenden Sportveranstaltung und über-nimmt für die Dauer der Veranstaltung das Hausrecht. Der Nutzer ist danach verpflichtet, alle Veranstaltungen eigenständig bei den Ordnungsbehörden anzuzeigen. Des Weiteren bekennt sich der Nutzer durch Unterschrift unter den Vertrag dazu, dass die Veranstaltung keine extremisti-schen, rassistischen oder antidemokratischen Inhalte haben wird. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit des Menschen verletzt wird, noch Symbole, die im Geiste verfassungsfeindlicher oder verfas-sungswidriger Organisationen stehen, verbreitet werden dürfen.


2. Welche Verstöße und Probleme traten und treten bei der Umsetzung der Stadion-ordnung auf, insbesondere hinsichtlich §3 "Verhalten"/(6)/a)&b) und welche Maß-nahmen wurden als Reaktion darauf ergriffen?

Aus den zuletzt stattgefundenen Heimspielen des FC Rot-Weiß Erfurt e. V. sind weder dem Veranstalter noch dem ESB Verstöße bzw. Probleme gegen die Stadionordnung bekannt geworden.


3. Wie stellen die Sportbetriebe sicher, dass von Veranstaltern beauftragte Dritte (z.B. Sicherheitsfirmen) ihre Mitarbeiter über den Inhalt der Stadionordnung, insbeson-dere hinsichtlich §3 "Verhalten"/(6)/a)&b), informieren/schulen, um die festgeleg-ten Regelungen umzusetzen.

Nach § 1 der Vereinbarung ist vor der Nutzung der Sportanlage eine Absprache zwi-schen dem Nutzer und dem Objektverantwortlichen erforderlich. Vor allen Punktspie-len im Steigerwaldstadion erfolgen im Sinne des § 1 der Vereinbarung Sicherheitsbera-tungen, die vom Veranstalter einberufen werden und an denen ein Vertreter des ESB teilnimmt. Sicherheitsdienste für die Veranstaltung werden vom Veranstalter beauf-tragt und der Veranstalter ist für die Einweisung zuständig.

Download: <media 9526>Anfrage</media>| <media 9527>Antwort </media>