Das Wörterbuch erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird laufend erweitert.

Dauernde Leistungsfähigkeit

gemäß § 53 der ThürKO(↓) sind die Gemeinden verpflichtet, ihre Haushaltswirtschaft so zu planen, "dass die stetige Erfüllung der Aufgaben gesichert ist"; Hauptanhaltspunkt ist die Höhe der Zuführungen des Verwaltungshaushaltes(↓) an den Vermögenshaushalt(↓); die d.L. gilt als gesichert, wenn die Gemeinde voraussichtlich in der Lage ist, sowohl bestehende Ausgabeverpflichtungen zu erfüllen und aktuell notwendige Investitionen zu leisten als auch zukünftige Investitionslasten abzusichern.

 

Einwohnerantrag

Es gibt einige Möglichkeiten, wie sich Bürger_innen demokratisch beteiligen können. Eine davon ist der Einwohnerantrag nach § 16 Thüringer Kommunalordnung.  Hier können Einwohner_innen beantragen, dass der Gemeinderat über eine Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet.  Näheres regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG). Dieses Gesetz ist von den Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gemeinsam mit dem  Mehr Demokratie e.V. erarbeitet und vom Thüringer Landtag am 30. Sept. 2016 beschlossen wurden. Unterzeichnungsberechtigt sind alle Einwohner_innen ab dem 14. Lebensjahr. Nicht zulässig sind Anträge zu Aufgaben, die nur dem Bürgermeister obliegen oder etwa gesetzwidrige Ziele verfolgen. Sind genügend Unterschriften gesammelt, ein Prozent der Einwohner, maximal jedoch 300 Unterschriften und in Landkreisen maximal 1.000 Unterschriften, wird der Einwohnerantrag beim Bürgermeister eingereicht. Der Gemeinderat entscheidet dann über die Zulässigkeit. Ist der Einwohnerantrag zugelassen, muss der Gemeinderat ihn innerhalb von zwei Monaten behandeln.

 

Einwohnerfragestunde

ist im §10 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt Erfurt geregelt. Dieses Mittel räumt es den Einwohnerinnen und Einwohnern ein, in jeder Sitzung des Stadtrates eine Einwohneranfrage (mit bis zu drei Einzelfragen) zu stellen.
Rein formal sind solche Fragen 15 Tage vor der Stadtratssitzung bei der BürgerInnenbeauftragten einzureichen. Die schriftliche Antwort ist dem Fragesteller oder der Fragestellerin eine Woche vor der Stadtratssitzung zuzusenden, sodass die Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche Nachfragen (maximal zwei) vorbereiten können und diese ggf. in der Sitzung des Stadtrates stellen können.

 

Freiwillige Aufgaben

auch freiwillige Leistungen genannt; Kernstück (LINKer) Kommunalpolitik; Aufgaben die sich die Kommune selbst stellt, im Gegensatz zu Pflichtaufgaben; in der Regel umfassen f.A. einen großen Teil der von der Kommune im soziokulturellen Bereich erbrachten Leistungen, die erheblich zur Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger beitragen, wie z.B. Beratungsstellen, Museen, Bibliotheken, Jugendeinrichtungen, Sportplätze, Bäder, Tierparks.

 

Freie Träger

Institutionen, die im Auftrag der Kommune Leistungen erbringen, z.B. Kinderbetreuung und Kinder- und Jugendhilfe; im engeren Wortsinn begrenzt auf gemeinnützige Vereine und Gesellschaften (gGmbH), Stiftungen sowie die freien Wohlfahrtsverbänden; der f. T. erbringt seine Leistungen oder unterhält Einrichtungen entsprechend dem Auftrag der Kommune und seines Selbstverständnisses.

 

Haushalt

auch Haushalts- oder Finanzplan; Planungswerk für alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr; rechtliche Grundlage für die Verwaltung Ausgaben zu tätigen; durch die Verabschiedung des H. übt der Stadtrat sein Budgetrecht aus und schafft lokales Recht; hat Bindungswirkung nach innen, zwischen Rat und Verwaltung, und nach außen, z.B. durch die Festlegung der Hebesätze; durch den H. kann der Rat wesentliche Teile der Verwaltungstätigkeit steuern; zugleich wichtige Informationsquelle für die Öffentlichkeit über alle geplanten Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen.

 

Haushaltskonsolidierung(skonzept)

auch Haushaltssicherung(skonzept); Instrument der kommunalen Haushaltswirtschaft zur kurzfristigen Gewährleistung oder Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit gem. der nach § 53 ThürKO(↓) gesetzl. bestehenden Verpflichtungen einer geordneten Haushaltswirtschaft; während der H. sind grundsätzlich Ausgaben zu vermeiden, die nicht unmittelbar der Durchführung von Pflichtaufgaben dienen, ebenso nicht unabweisbare Investitionen im pflichtigen eigenen Wirkungskreis.

 

Kommunaler Finanzausgleich

kurz KFA; Instrument des Landeshaushaltes zur Angleichung der Finanzkraft der Kommunen unter Berücksichtigung der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner; Ziel: die Kommunen durch die zugewiesenen Finanzmittel in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben in finanzieller Eigenverantwortung wahrzunehmen; Grundlage: der aus dem Sozialstaatsgebot der Verfassung (Art. 20 Abs. 1) abgeleitete Verfassungsauftrag der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik; in Thüringen geregelt im Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) in der Fassung vom 31. Januar 2013.

 

Mittelfristige Finanzplanung

kamerale Planungsrechnung; Teil des Haushaltsplans(↑), der die voraussichtl. anfallenden Ausgaben sowie Einnahmen darstellt; bezieht sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren; erstes Jahr der m. F. ist das vorangegange Haushaltsjahr, erstes Planungsjahr das aktuelle Haushaltsjahr, darauf folgen drei weitere Konsolidierungsjahre.

 

Nachtragshaushalt

Ein Nachtragshaushalt ist ein im laufenden Haushaltsjahr neu aufgestellter, gegenüber dem ursprünglichen veränderter Haushalt(↑). Er muss aufgestellt werden, wenn andere Instrumente - wie Einsparungen oder über- und außerplanmäßige Aufwendungen - nicht ausreichen, um die notwendigen Veränderungen in der Haushaltsplanung zu erreichen.

 

Öffentliche Daseinsvorsorge

Bezeichnet die Bereitstellung wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Dienstleistungen für alle Bürgerinnen und Bürger durch die öffentliche Hand.
Hierzu gehören u.a. die Versorgung mit Trinkwasser, Entsorgung von Abwasser, Energieversorgung, öffentlicher Personennahverkehr, Bereitstellung von Schulen, Bibliotheken, Museen, Krankenhäuser und Sparkassen.
Die Gemeinde verpflichtet sich gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern eine langfristige Sicherstellung der Dienstleistung zu garantieren.
Sie ist wichtig für die soziale und demokratische Teilhabe an der Gesellschaft und am Leben. Es ist besonders bedeutsam, dass die Aufgaben der Daseinsvorsorge demokratisch organisiert und kontrolliert werden. Wird die Daseinsvorsorge nicht mehr von der öffentlichen Hand, sondern von Privaten übernommen, steht das Streben nach Gewinn vor dem eigentlichen Ziel der Teilhabe an öffentlichen Dienstleistungen.
Literaturtip: Crouch Postdemokratie I, II, III zu den Folgen von Liberalisierung und Privatisierung der öffentlichen Daseinsvorsorge
 

Open Data

Engl.; wörtl.: "Offene Daten"; Grundidee ist, dass alle öffentlichen Datenbestände der Allgemeinheit ohne Einschränkungen zur freien Nutzung, Weiterverbreitung und freien Weiterverwendung frei zugänglich gemacht werden; d.h. auch, dass die Daten in offenen und maschinenlesbaren Datenformaten bereitgestellt werden; Ziel in der Kommunalpolitik ist die Herstellung größtmöglicher Transparenz bei kommunalen Prozessen und Entscheidungen.

 

Thüringer Kommunalordnung

kurz ThürKo; gesetzliche Regelung des Kommunalrechts in Thüringen; regelt die Rechtsstellung der Gemeinde und Landkreise Thüringens; gegliedert in Gemeindeordnung, Landkreisordnung und gemeinsame Bestimmungen; 1994 in Kraft getreten; letztmalige Änderung 2011.

Hier ist die Thüringer Kommunalordnung zu finden.

 

Schonvermögen

bezeichnet die Einschränkung der Verpflichtung zum Einsatz eigenen Vermögens.

Alles was zum S. zählt, braucht ein hilfebedürftiger Mensch, der Sozialhilfe oder andere Sozialleistungen bezieht, nicht einzusetzen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Grenze für das Schonvermögen wurde zum 1.April 2017 von 2.600€ auf 5.000 Euro angehoben. Auch für Ehepartner_innen von Sozialhilfeempfänger_innen steigt die Grenze auf 5.000 Euro.

 

Straßenausbaubeiträgen

sind Kommunalabgaben, die für bestimmte Maßnahmen des Straßenbaus sowie der Straßenentwässerung erhoben werden. Einfach gesagt: baut die Gemeinde die Straße neu, werden die Eigentümer_innen an diesen Kosten beteiligt, egal, ob man das Geld hat oder nicht. Die Straßenbaubeiträge haben ihre rechtliche Grundlage im Thüringer Kommunalabgabengesetz. Die Gemeinde erlässt dann eine Straßenausbaubeitragssatzung, mit der Einzelheiten geregelt sind. Hierin legt die Gemeinde unter anderem fest, mit wieviel Prozent die Eigentümer_innen am Ausbau der Straße beteiligt werden.  Viele Gemeinden kritisierten, nach der alten Gesetzeslage gezwungen gewesen zu sein, die Straßenausbaubeiträge zu erheben.
Das neue Thüringer Kommunalabgabengesetz, welches durch die rotrotgrüne Landesregierung geändert wurde, wird nun endlich dem Interesse der Bürger_innen nach einer neuen sozial gerechteren Regelung gerecht. So können die Gemeinden ab sofort Straßenausbaubeiträge senken. Voraussetzung hierfür sei der Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Ab dem 1. Januar 2019 können Gemeinden unter der gleichen Voraussetzung schließlich gänzlich auf Beitragserhebungen verzichten. Der bisher geltende gesetzliche Zwang läuft dann aus.

 

Subsidiarität

ist ein kommunalpolitisches Prinzip, nach dem Eingriffe von Bund und Land grundsätzlich nur unterstützend dann erfolgen sollen, wenn die Kommune strukturell nicht in der Lage ist, Leistungen selbst zu erbringen; umgekehrt begrenzt der Art. 28 GG die Zuständigkeit der Kommune auf örtliche Angelegenheiten, soweit diese nicht bereits durch Bundes- oder Landesgesetze geregelt sind; praktisch weiter eingeschränkt durch die weitestgehend finanzielle Abhängigkeit der Kommune von Entscheidungen von Bund und Ländern.

 

Übertragener Wirkungskreis

Aufgaben, die der Kommune durch Weisung zur Erfüllung übertragen sind; die Kommune agiert hier lediglich als ausführendes Organ von Aufgaben staatlichen Ursprungs; die Kommune kann in der Regel nicht über das "ob" oder "wie" entscheiden. Beispiele für Aufgaben aus dem ü.W. sind, Ordnungsrecht, Katastrophenschutz, Ausländerangelegenheiten, Unterhaltssicherung und Gesundheitsdienst.

 

Vermögenshaushalt

neben dem Verwaltungshaushalt(↓) der zweite Teil eines Haushaltsplans(↑) in der Kameralistik; umfasst alle Einnahmen und Ausgaben, die das Vermögen erhöhen oder vermindern sowie alle für Investitionen zweckgebundenen Einnahmen; umfasst auch Ausgaben für die Sanierung von Schulen und Kindertagesstätten sowie den Bau von Straßen (Investitionen) oder den Erwerb von Grundstücken oder Einnahmen aus dem Verkauf von städtischen Grundstücken.

 

Verwaltungshaushalt

auch Kern- oder Pflichthaushalt; neben dem Vermögenshaushalt(↑) der zweite Teil eines Haushaltsplans(↑) in der Kameralistik; umfasst alle Einnahmen und Ausgaben, die das Vermögen nicht erhöhen oder vermindern; im Wesentlichen jährlich wiederkehrende Einnahmen (Steuern, nicht der Finanzierung von Investitionen dienende Zuweisungen anderer öffentlicher Stellen, Gebühren) und die fortdauernden Ausgaben (Personal- und Sachkosten, Energiekosten, Versicherungsbeiträge, Umlagen, Kreditzinsen aus Vermögens- und Verwaltungshaushalt).

 

Vorläufige Haushaltsführung

In der Regel gilt ein kommunaler Haushalt(↑) für jeweils ein Kalenderjahr; liegt zum Beginn des Folgejahres kein beschlossener und genehmigter Haushalt vor, fehlt die rechtliche Grundlage für die kommunale Haushaltswirtschaft; die v.H. ermöglicht der Kommune handlungsfähig zu bleiben und laufende Verpflichtungen zu erfüllen; im Rahmen der v.H. darf die Gemeinde u.a. Aufwendungen und Ausgaben leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist, geplante, aber noch nicht ausgeschöpfte Ausgaben aus dem abgelaufenen Haushalt in Anspruch nehmen, begonnene Investitionsvorhaben fortführen und laufende Verträge weiter erfüllen; die Kommune darf keine neuen Vorhaben beginnen, neue Stellen schaffen oder freiwillige Leistungen(↑) zahlen, für die nicht bereits im Vorjahr Verträge geschlossen worden sind.