Anfrage "Naziaufmarsch in Erfurt am 01.05.2012"
Fragestellerin: Frau Hennig, Fraktion DIE LINKE.
Am 01.Mai 2012 sollte in Weimar ein angemeldeter Naziaufmarsch stattfinden. Laut Berichterstattung in den Medien und eigener Darstellung der sogenannten „Autonomen Nationalisten Weimar“ und der sogenannten „Freien Kräfte Erfurt“ konnte diese Demonstration nicht stattfinden, da der Veranstalter nicht in der Lage war, ausreichend nicht vorbestrafte Ordnerinnen zur Absicherung der Veranstaltung zu stellen. Laut eigener Berichterstattung der sogenannten „Freien Kräfte Erfurt“ beschloss man deshalb gemeinsam nach Erfurt zu fahren und dort eine „Spontandemonstration“ abzuhalten. Bei dieser seien die gleichen Ordnerinnen, welche in Weimar auf Grund ihrer Vorstrafen nicht als Ordnerinnen durch die Ordnungsbehörde anerkannt worden, durch die Erfurter Ordnungsbehörde akzeptiert worden. Noch bevor die Berichterstattung der sogenannten „Freien Kräfte“ im Netz zu lesen war, teilte eine Mitarbeiterin der Ordnungsbehörde auf ausdrückliche Nachgefrage der Stadträtin Hennig, ob es dieselben Ordner wie in Weimar seien, mit, dass sie es nicht seien und man daher nicht die gleiche Handhabe wie in Weimar hätte.
1. Wann und durch wen wurde auf welchen Weg die "Spontandemonstration" angemeldet?
Die Versammlung wurde durch eine Einzelperson persönlich bei Polizei und Versammlungsbehörde am 01. Mai 2012 um ca. 15:15 Uhr angezeigt.
2. Hat die Ordnungsbehörde gemeinsam mit der Polizei geprüft ob die ge-stellten Ordnerinnen als solche geeignet waren oder ob diese auf Grund von einschlägigen Vorstrafen für eine solche Tätigkeit abzulehnen gewesen wären?
Die Ordner wurden der Polizei und der Versammlungsbehörde namentlich benannt und durch die Polizei geprüft. Es kamen nur Ordner ohne Ablehnungsgrund zum Einsatz.
3. Inwiefern ist die am 01. Mai stattgefundene Veranstaltung als "Ersatzver-anstaltung" für die in Weimar untersagte Veranstaltung zu sehen und hätte diese vor diesem Hintergrund verboten werden können?
Der Versammlungsbehörde Erfurt war zum Zeitpunkt der in Erfurt erfolgten Anzeige bekannt, dass die Versammlung in Weimar verboten wurde, jedoch ohne Kenntnis der genauen Gründe, die dazu führten. Durch die Versammlungsbehörde Erfurt und die Polizei erfolgte im Rahmen der sachli-chen und örtlichen Zuständigkeit vor Ort eine Prüfung der Versammlung nach dem Ver-sammlungsgesetz. Vom Versammlungsleiter war ein Aufzug mit Zwischenkundgebung durch die Erfurter Innenstadt angezeigt. Nach Prüfung der Anzeige der Versammlung durch die Versammlungsbehörde und die Polizei wurde in einem mit dem Veranstalter vor Ort geführten Kooperationsgespräch einvernehmlich festgelegt, eine Standkund-gebung auf einer vorgegebenen Fläche auf dem Willy-Brandt-Platz durchzuführen. Hierfür wurden Auflagen erlassen. Die Anzahl der Ordner war ausreichend. Darüber hinaus gehende Verbotsgründe lagen nicht vor.
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