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Der Stadtrat am 20.03.2013 - Erfurt wird Stadt des fairen Handels

Der Erfurter Stadtrat hat einen Antrag der LINKEN. mehrheitlich bestätigt, nachdem die Landeshauptstadt "Stadt des fairen Handels" werden soll. Demnach wird sich Erfurt an der Kampagne “Fair Trade Towns” beteiligen und strebt den Titel "Fair-Trade-Stadt” (Stadt des fairen Handels) anstreben. Zur Erlangung dieses Titels verpflichtet sich die Stadt, künftig alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die erforderlichen Kriterien zu erfüllen. Zur Umsetzung des Beschlusses wird der Oberbürgermeister dem Stadtrat innerhalb der nächsten drei Monate einen Maßnahmeplan bzw. Aktionsleitfaden vorlegen.

Worum geht es dabei?

„Fair Trade- Stadt" zu werden bedeutet, ein konkretes Zeichen für eine gerechtere Welt zu setzen. Viele Menschen einer Stadt kommen zusammen und tauschen sich aus. Sie werden aktiv und arbeiten daran, dass der Faire Handel in Deutschland bekannter wird. Damit tragen sie dazu bei, dass die Produzentinnen in Lateinamerika, Afrika und Asien bessere Preise für ihre Produkte erhalten und sie dadurch mit ihren Familien ein menschenwürdigeres Leben führen können. Zum Beispiel decken die festgelegten Mindestpreise die Produktionskosten und sichern so das absolute Existenzminimum. Die gezahlten Aufschläge ermöglichen eine Investition in die Zukunft. Das weltweit bekannteste Siegel im Fairen Handel ist das Fairtrade-Siegel. Die Standards des Fairen Handels entsprechen den internationalen Standards der Fairtrade Labelling Organzations international (FLO). Die unabhängige FLO-CERT GmbH stellt sicher, dass die Produkte mit dem Fairtrade- Siegel nach den internationalen FLO-Standards produziert und gehandelt werden. Im Bestreben um das Siegel „Fair Trade- Town" wirken viele verschiedene Kräfte in Stadt zusammen. Das stärkt den Gemeinsinn der Kommune und der Faire Handel wird in die Öffentlichkeit gerückt. Die Bürgerinnen werden sensibilisiert für Fairen Handel. In Weimar wie in Erfurt gibt es gute Voraussetzungen für bewusstes Einkaufen. Viele Bürgerinnen sind offen für dieses Thema und hinterfragen schon jetzt die Herkunft von Produkten. Es soll erreicht werden, dass noch mehr Menschen umdenken und Fairtrade-Produkte kaufen.

Seit Januar 2009 können sich auch Kommunen in Deutschland um den Titel „Fairtrade-Stadt“, “Fairtrade-Kreis“ oder „Fairtrade-Gemeinde“ bewerben. Über 140 Fairtrade-Towns gibt es mittlerweile in Deutschland, darunter Saarbrücken, Neuss, Dortmund und Marburg. Viele stehen in den Startlöchern, so auch die Stadt Weimar mit ihrem Ratsbeschluss vom September 2012. Erste „Fair Trade Town" in Thüringen wurde im Sommer 2010 die Stadt Nordhausen. Der Landkreis Nordhausen hat ebenfalls das Siegel erhalten. Die Städte Eisenach und Jena haben den Antrag gestellt.

Um das im Antrag formulierte Ziel zu erreichen, müssen bestimmte (fünf) Kriterien erfüllt werden:

1. Es muss ein politisches Bekenntnis in Form eines Stadtratsbeschlusses geben.
2. In einer Steuerungsgruppe sollen Vertreterinnen und Vertreter unterschiedlicher
Bereiche der Zivilgesellschaft gemeinsam an der Erreichung des Ziels arbeiten.
3. Mindestens 14 Geschäfte und sieben Gastronomiebetriebe müssen mindestens zwei
Produkte aus fairem Handel anbieten.
4. In öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Vereinen und Kirchen werden Fair Trade
Produkte verwendet und es werden dort Bildungsaktivitäten zum Thema Fairer
Handel durchgeführt.
5. Die örtlichen Medien berichten über alle Aktivitäten auf dem Weg zur Fairtradestadt.

Die Kampagne „Fair Trade- Towns" ist eine weltweit sehr erfolgreiche Aktion. Inzwischen sind über 1.000 Städte in 23 Ländern „Fair Trade- Towns".
Träger der Kampagne für Deutschland ist der Verein TransFair, der von 35 Institutionen aus den Bereichen Entwicklungspolitik, Kirche, Verbraucherschutz, Bildung und Soziales getragen wird. Darüber hinaus unterstützen die EU, die Bundesregierung, Parteien und viele engagierte Einzelpersonen TransFair.

Ein weiteres Zeichen des Stadtrates gegen einen in Erfurt etablierten Neofaschismus

Auch ein zweiter Antrag der Fraktion ("Neofaschistische Symboliken auf städtischen Veranstaltungen eindämmen"), welcher während der Beratungen in den Ausschüssen modifiziert wurde, ist letztlich in der Ausschussversion durch den Stadtrat bestätigt worden. In der Begründung ihres Antrags weist DIE LINKE. darauf hin, dass in der Vergangenheit bei öffentlichen Veranstaltungen Beschäftigte von Sicherheitsfirmen, die von der Stadt Erfurt, Ortsteilräten oder städtischen Unternehmen - etwa für das Krämerbrückenfest, Ortsteilfeste, etc. - beauftragt wurden, immer wieder mit Modemarken mit neofaschistischem Bezug in Erscheinung treten. Kleidung und Symboliken sind mit einer Furcht einflößenden Wirkung verbunden. Dadurch werden auf solchen Veranstaltungen Bürger von der Teilnahme abgeschreckt. Dies betrifft sowohl Besucher unserer Stadt als auch Menschen, die von Neonazis als politische Gegnerinnen und Gegner oder potentielle Opfer angesehen werden. Sie müssen sich durch die halboffizielle Funktion der Sicherheitskräfte mit rechten Bezügen eingeschüchtert fühlen, während sich Neonazis frei bewegen können. Dieses Einschüchterungsempfinden hat einen realen Hintergrund. Nazis werden häufig von ihren Freundinnen und Freunden bei den Sicherheitsfirmen per Handschlag begrüßt. Obwohl dieses Problem schon seit Jahren bekannt ist, gestaltete es sich bisher in Erfurt schwierig gegenüber ansässigen Sicherheitsfirmen durchzusetzen, dass sie ihr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anweisen, keine Kleidung mit neofaschistischem Bezug zu tragen.

Der Ausschuss Öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ortsteile hatte sich mit der Sachfrage intensiv befasst. Letztlich stimmte der Stadtrat über die folgende Version ab und bestätigte diese. Daraus folgend wird künftig in Verträge, die die Stadt mit Sicherheitsfirmen abschließt, folgende Klausel eingebaut:

"Der Sicherheitsdienstleister [ Name … Rechtsform] trägt dafür Sorge, dass seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Ausübung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung gegenüber der Landeshauptstadt Erfurt eine einheitliche "Dienstkleidung" tragen. Diese Dienstkleidung muss neutral gehalten sein und darf nicht auf die Zugehörigkeit des Trägers zu einer politischen Gruppierung gleich welcher Art schließen lassen. Insbesondere darf diese Bekleidung keine Firmenlogos der Hersteller der Bekleidung tragen.
 
Es muss hingegen in geeigneter Form darauf hingewiesen werden, welcher Sicherheitsdienstleister im konkreten Fall handelt. Hierzu sind wahlweise  an den Ärmeln, im Bereich der Brust oder dem Rücken entsprechende Abzeichen auf der Bekleidung anzubringen. Auch diese Abzeichen dürfen keine Symboliken enthalten oder sonstige Rückschlüsse auf jedwede politische Gruppierung zulassen.

Im Zusammenhang mit dieser Klausel wurde eine sogenannte Positivliste beschlossen, die das Tragen von neofaschistischer oder ähnlicher Kleidung verhindern soll. Diese Liste  ist mit aufzunehmen in die vertragliche Vereinbarung. Bestandteile sind:
 
• Einheitliche Schuhe, keine "Springerstiefel", keine weißen Schnürsenkel, einheitliche Hosen,
• Hemdfarben einheitlich,
• Kopfbedeckung einheitlich, optional erlaubt, aber nicht vorgeschrieben,
• Jacken, Pullover einheitlich entsprechend wie oben,
• Tattoos, sofern diese Rückschlüsse auf jedwede politische Gesinnung erlauben, sind durch geeignete Kleidung abzudecken.


Künftige Abwasserentsorgung in Kleingartenanlagen


Neben den erfolgreichen Anträgen wurden durch die Fraktionsmitglieder mehrere Anfragen gestellt. Auf Grund des vermuteten allgemeinen Interesses soll an dieser Stelle die von Klaus Schmantek herausgegriffen werden, der die künftige Abwasserentsorgung in Kleingarten thematisierte.  
Klaus Schmantek ging in seiner Anfrage von einer "reichlich umständlichen Abwicklung" der Abwasserentsorgung in Kleingartenanlagen aus und hinterfragte deren künftige organisatorische und finanztechnische Verfahrensweise. Nachfolgend das Originalzitat aus der Antwort des Oberbürgermeisters: "Dazu kann ich Ihnen den nachfolgenden Sachstand übermitteln. Lassen Sie mich bitte zunächst die Frage beantworten, warum eine Veränderung der Entsorgungsmodalitäten unumgänglich war.

Der wesentliche Grund für die rechtsaufsichtliche Beanstandung der bisherigen Veranlagungsform der Abwassergebühr in der Landeshauptstadt Erfurt (die letztendlich zur Einführung der Beseitigungsgebühr für die Per-Achse-Entsorgung der Grundstückskläranlagen geführt hat) lag in der bisher praktizierten privatrechtlichen Abwasserentsorgung von saisonal genutzten Grundstücken (Kleingartenanlagen und sonstige Wochenend- oder Siedlungsgärten). Eine Veränderung der Entsorgungsmodalitäten war als Folge dieser Beanstandung zwingend erforderlich.

Wie soll künftig die Leistung Entleerung von Kleinkläranlagen und Gruben organisatorisch und finanztechnisch in den Kleingartenanlagen abgewickelt werden?

Entsprechend der einschlägigen Gesetzeslage ist der Aufgabenträger für die hoheitliche Pflichtaufgabe der Abwasserentsorgung für die Entsorgung jedweden Abwasseranfalles im Hoheitsgebiet der Landeshauptstadt Erfurt verantwortlich. Als Aufgabenträger fungiert in Erfurt der kommunale Eigenbetrieb Entwässerungsbetrieb. Dieser stand zur Umsetzung der o. g. Beanstandung vor der Aufgabe, die bisherige privatrechtliche Entsorgung der saisonal genutzten Grundstücke auf eine öffentlich-rechtliche Entsorgung nach dem aktuell gültigen städtischen Satzungsrecht umzustellen. Die einschlägigen Veränderungen der Entwässerungssatzung und der Abwassergebührensatzung wurden 2011 dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Stadtrat votierte gegen diese Veränderungen und forderte per Stadtratsbeschluss die Fortführung der "Solidargebühr". Gegen die rechtsaufsichtliche Beanstandung dieses Beschlusses klagte die Stadt vor dem Verwaltungsgericht. Die Klage wurde abgewiesen. Die Stadt steht nunmehr vor der Aufgabe, das veränderte Satzungsrecht rückwirkend zum 01.01.2012 rechtskräftig einzuführen.

Kommen wir jetzt zur Frage, welche Veränderungen erforderlich sind. Mit der Übertragung der Verantwortung für die sach- und fachgerechte Entsorgung auf den Entwässerungsbetrieb ist deren Umstellung auf die satzungsgemäßen Modalitäten verbunden. Das heißt, dass die nachfolgend angeführten Rahmenbedingungen einzuhalten sind:

• Anfallendes Abwasser ist im eigenen Hoheitsgebiet ausnahmslos dem Aufgabenträger an-zudienen (Der Kleingärtner ist verpflichtet, das anfallende Abwasser dem Entwässerungs-betrieb zu übergeben)

• Der Entwässerungsbetrieb ist verpflichtet, die Abwasserentsorgung und -behandlung sach- und fachgerecht vorzunehmen (In Kleingartenanlagen heißt das, dass das in Sammelgruben anfallende Abwasser oder der in Grundstückskläranlagen anfallende Fäkalschlamm von einer im Auftrage des Entwässerungsbetriebes agierenden Entsorgungsfirma abgefahren und in einer geeigneten Abwasserbehandlungsanlage gereinigt werden muss).

• Für die Abwasserentsorgung erhebt der Entwässerungsbetrieb eine nach den Vorgaben des kommunalen Abgaberechtes bemessene Gebühr (Die Beseitigungsgebühr für die Per-Achse-Entsorgung ist nach Abwasser aus Sammelgruben und Fäkalschlamm aus Grundstückskläranlagen differenziert zu bemessen und nach dem Kostendeckungs-, dem Äquivalenz- und dem Gleichbehandlungsprinzip zu kalkulieren).

• Gemäß aktuellem kommunalem Abgaberecht ist die Abwassergebühr eine Grundlast und der jeweilige Grundstückseigentümer ist zwingend immer der Gebührenschuldner:

Wie wäre das praktisch für den Kleingärtner umsetzbar?

a) Der Kleingärtner ist gehalten, den vom Entwässerungsbetrieb vorgegebenen und vertrag-lich gebundenen Entsorger für die Per-Achse-Entsorgung des Abwassers oder Fäkalschlam-mes zu nutzen. Im konkreten Fall bedient sich der Entwässerungsbetrieb der SWE Stadt-wirtschaft GmbH, die bereits mit der Per-Achse-Entsorgung der noch nicht am Kanalnetz angeschlossenen dauerbewohnten Grundstücke innerhalb des Stadtgebietes beauftragt ist. Praktisch heißt das, dass der Kleingärtner eine ihm benannte Servicetelefonnummer der SWE Stadtwirtschaft GmbH anruft und einen Entsorgungstermin vereinbart.

b) Für diese Entsorgung erhält der Grundstückseigentümer wie alle städtischen Abwasser-kunden einen Gebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes. Da der Entwässerungsbe-trieb nur kostendeckend kalkulieren darf, liegt die zu veranlagende Beseitigungsgebühr pro Kubikmeter abgefahrenes Abwasser oder Fäkalschlamm spürbar unter den privatrechtlich erhobenen Entsorgungsentgelten der privaten Entsorger. Finanziell wirkt sich die Umstel-lung für den Kleingärtner positiv aus.

c) Da der Kleingärtner nicht der Grundstückseigentümer ist, kann er nach Abgaberecht nicht der "eigentliche" Gebührenschuldner sein. Gebührenschuldner (verwaltungsrechtlich im Sinne des ThürKAG) ist immer der Grundstückseigentümer und Verpächter der Gartenpar-zelle. Der Entwässerungsbetrieb ist also gehalten, einen Gebührenbescheid für das gesam-
te Grundstück (das u. U. eine ganze Anzahl von Gartenparzellen beinhaltet) zu veranlagen: Der Grundstückseigentümer (zum größten Teil ist das die Stadt oder die Kirche) ist dann verpflichtet, die Abwassergebühr verursachergerecht auf die Parzellenpächter "umzulegen" (vergleichbar den Wohnungsgenossenschaften in der Wohnbebauung).

d) Um den verwaltungstechnischen Aufwand einzugrenzen, wurde im Vorfeld vom Entwässerungsbetrieb schon frühzeitig der enge Kontakt einerseits mit den betroffenen Kleingärtnern (Stadtverband Erfurt der Kleingärtner e. V.) und andererseits mit den Vertretern der Grundstückseigentümer (Amt für Grundstücks- und Gebäudeverwaltung der Stadt und der Kirchen- und Klosterkammer) gesucht. Als Ergebnis mehrerer einschlägiger Beratungen wurde zunächst die nachfolgende Verfahrensweise abgestimmt:

• Der grundstücksbezogene Abwassergebührenbescheid wird seitens des Entwässe-rungsbetriebes bis auf den Anfallort (d. h. die Parzelle) "heruntergebrochen". Die par-zellenbezogenen Entsorgungsnachweise liegen dem grundstücksbezogenen Gebüh-renbescheid komplett als Anlage bei.

• Der Vorstand des Kleingartenvereins übernimmt die Aufgabe, die Abwassergebühr gegenüber den Parzellenpächtern abzurechnen (in Analogie zurzeit schon praktizierten Verrechnung von Trinkwasser- und/oder Elektrobezug).

• Zur verwaltungsrechtlichen Absicherung dieser Verfahrensweise sollte eine mit dem Rechtsamt der Stadtverwaltung abgestimmte Verwaltungsvereinbarung mit den involvierten Partnern (Entwässerungsbetrieb als Aufgabenträger, Stadtverband Erfurt der Kleingärtner e. V. als Generalpächter der Grundstücke und die jeweiligen Vorstände der Kleingartenvereine als Vorort Zuständige sowie den Vertretern der Grundstückseigentümer) abgeschlossen werden.

Leider muss aktuell konstatiert werden, dass nach anfänglichem Einvernehmen aller Partner zur abgestimmten Verfahrensweise es letztendlich nicht zum Abschluss der vorbereiteten Verwaltungsvereinbarung gekommen ist. Als Begründung wurde vom Stadtverband Erfurt der Kleingärtner e. V. auf die fehlende Bereitschaft der Vorstände der Kleingartenvereine, hier einschlägige Aufgaben zu übernehmen, verwiesen. Die folgerichtige Konsequenz für den Entwässerungsbetrieb ist, dass nunmehr ausschließlich die direkte Veranlagung der Grundstückseigentümer erfolgt. Jetzt sind die Grundstückseigentümer gehalten, geeignete Regelungen und Verfahrensweisen zur verursachergerechten Umlage der aufgelaufenen Abwassergebühren zu entwickeln.

Sehr geehrter Herr Schmantek, ich hoffe, dass es mir gelungen ist, Ihnen die verwaltungsrechtliche Notwendigkeit der Umstellung der Entsorgungsmodalitäten für saisonal genutzte Grundstücke und insofern auch für die Kleingartenanlagen zu verdeutlichen. Der vom Entwässerungsbetrieb vorbereitete pragmatische und aus hiesiger Sicht durchaus auch kundenfreundliche Ansatz zur Umsetzung konnte (bisher) leider nicht umgesetzt werden. Die Suche der Grundstückseigentümer nach alternativen Verfahrensweisen ist zurzeit sicher noch nicht abgeschlossen. Da bisher das "neue" Satzungsrecht aufgrund des anhängigen Rechtsstreites noch nicht zur Anwendung kam, liegen hier noch keine übermittelbaren Ergebnisse vor."

Weitere Anfragen wurden von Karola Stange - zum Reit- und Therapiehof Stotternheim - und Matthias Plhak - zur technischen Ausstattung der Ortsteilbürgermeister - gestellt.

Andreas Grünschneder
Fraktionsgeschäftsführer

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