Dringliche Anfrage - Parken in Parkanlagen und auf Grünflächen
Fragesteller: Frau Hennig, Fraktion DIE LINKE.
Sachverhalt:
Am 20.09.2012 fanden im Bereich Johann-Sebastian-Bach-Straße, Beethovenstraße, Jürgen-Fuchs-Straße und Tschaikowskistraße mehrer Versammlungen (Kundgebungen) statt. Laut Informationen, die der Fragestellerin vorliegen, wurden in ihrem zeitlichen Umfeld - insbesondere in den Vormittagsstunden - mehrere Kraftfahrzeuge abgeschleppt, da diese in für diesen Tag eingerichteten Halteverbotszonen parkten. Die Polizei hatte laut Presseberichten zwei Hundertschaften vor Ort im Einsatz und die genehmigten Kundgebungsorte wurden weiträumig abgetrennt. Eine angemeldete Versammlung der antifaschistischen Koordination Erfurt wurde per Auflagenbescheid an einen anderen Kundgebungsort verlegt (vgl. Bescheid antifaschistische Koordination Erfurt I 1.1 und I 1.2, Seite 1). Ein Schnellverfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar befand diese Verlagerung für zulässig. Als Begründung für die Verlagerung der Kundgebung führte die Stadt Erfurt, vertreten durch die Versammlungsbehörde, vor allem die Grünanlagensatzung der Stadt an. Nach § 1 Abs. 4 o. g. Satzung dienen die Grünanlagen als Ruhezonen der Erholung und Entspannung und zum Teil (z.B. Kinderspielplätze und Bolzplätze) der aktiven Freizeitgestaltung. Grünanlagen dienen zugleich dem Ausgleich der vielfältigen Umweltbelastungen der Stadt. Die in Grünanlagen vorhandenen Tiere, Pflanzen und ihrer Lebensräume stehen daher unter besonderem Schutz vor Störungen und sonstigen schädlichen Einwirkungen aller Art. In § 3 - Verhalten in Grünanlagen - wird hierzu noch näher ausgeführt (§ 3, Satz 4): In Grünanlagen im Sinne dieser Satzung ist den Benutzern insbesondere untersagt […] 5. das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Maschinen, Containern u. Ä.. (vgl. Bescheid antifaschistische Koordination Erfurt Gründe, Seite 3 - 4). Im Verlauf der Kundgebung wurde durch unsere Stadträtin Frau Hennig und einen Fraktionsmitarbeiter festgestellt, dass ein Verstoß gegen diese zuvor durch die Stadtverwaltung dargebrachten Regelungen seitens der Thüringer Polizei vorliegt. Während des gesamten Veranstaltungszeitraumes wurden Fahrzeuge mehrfach durch die Grünanlage Beethovenpark bewegt und zeitweise oder dauerhaft geparkt. Konkret betrifft dies die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen gemäß Anlage 11: (Fotobelege können auf Nachfrage übergeben werden). Die Fahrzeuge mit den Kennzeichen gemäß der lfd. Nummern 1 bis 3 der Anlage wurden während des gesamten Veranstaltungszeitraumes nicht bewegt. Hier kann also von einem dauerhaften Parken ausgegangen werden. Besonderes Unverständnis löst auch die Tatsache aus, dass die Fahrzeuge mit den amtlichen gemäß der lfd. Nummern 8 und 9 der Anlage auf einer Grünfläche geparkt worden sind. Bei allen Fahrzeugen war kein Sondersignal zu erkennen, sodass nicht ersichtlich wäre, dass die Fahrzeuge sich in einem Einsatz befinden, der so dringlich ist, dass es ein Aufsuchen eines Parkplatzes nicht zugelassen hätte. Die Tatsache, dass in den Vormittagsstunden Fahrzeuge abgeschleppt worden sein sollen und dass in den angrenzenden Straßen wie zum Beispiel der Beethovenstraße ausreichend Parkplätze vorhanden waren [Fotos von der Beethovenstraße sind vorhanden), wirft zudem die Frage auf, wieso ein Parken im Park als notwendig erachtet und zugelassen wurde. Auf Nachfrage bei Mitarbeitern der Stadtverwaltung, welche an diesem Tag anwesend waren, ob diese bereits einmal durch den Park gelaufen sind, gaben diese an, dies getan zu haben. Eine Handlung ihrerseits gegen das unzulässige Abstellen von Fahrzeugen gab es jedoch nicht.
In diesem Zusammenhang frage ich den Oberbürgermeister:
1. Wurden im Vorfeld der am 20.09.2012 stattfindenden Veranstaltungen in den angrenzenden Straßen Johann-Sebastian-Bach-Straße; Beethovenstraße, Jürgen-Fuchs-Straße und Tschaikowskistraße Kraftfahrzeuge abgeschleppt? Wenn ja, wie viele, durch welches Abschleppunternehmen und auf wessen Auftrag hin?
Grundlage für die Einleitung von Maßnahmen im angeführten Bereich war die verkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 StVO. Die Verkehrsbeschilde-rung war gem. des in der Anordnung beigefügten Beschilderungsplanes rechtzeitig am 14.09.2012 aufgestellt, sodass ein Handeln der Verkehrs-überwachung gerechtfertigt und notwendig war. Insgesamt wurden 12 Fahrzeuge abgeschleppt.
Unter Anderem in der
Johann-Sebastian-Bach-Straße 1 Fzg.
Jürgen-Fuchs-Straße 3 Fzg.
Tschaikowskistraße 8 Fzg.
Im Auftrag der Stadt Erfurt wurden die im Haltverbot verkehrsordnungs-widrig parkenden Fahrzeuge durch das vertraglich gebundene Abschlep-punternehmen "Auto Hilfe Thüringen" Brömme GmbH abgeschleppt und auf die dafür vorgesehene Verwahrfläche verbracht.
2. Inwiefern ist das Parken von Kraftfahrzeugen, hier der Polizei aber auch im Allgemeinen, in Parkanlagen bzw. sogar auf Grünflächen laut StVO und nach der Erfurter Grünanlagensatzung gestattet?
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist in Parkanlagen und auf Grünflächen in der Regel nicht gestattet.Die Landespolizei Thüringen kann sich gemäß § 35 Abs. 1 StVO auf Sonderrechte berufen, in-folgedessen sie von den Vorschriften der StVO befreit wird, soweit dies zur Erfüllung hoheit-licher Aufgaben dringend geboten ist.
Dies war unter Berücksichtigung des Versammlungsgeschehens gegeben.
3. Welche Folgen hätte das Abstellen eines privat PKW in besagter Parkanlage bzw. auf Grünflächen von Parkanlagen und welche Schritte wird der Oberbürgermeister gegen die per Fotobeweis nachgewiesenen Verstöße gegen die StVO und Erfurter Grünanlagensatzung ergreifen, um diese im Sinne von „Gleiches Recht für alle“ zu ahnden?
Das Parken von privaten Fahrzeugen wird bei Feststellung durch die Vollzugsdienstkräfte des Stadtordnungsdienstes in der Regel mit einer Verwarnung mit Verwarnungsgeldangebot sanktioniert. Die Ahndung erfolgt immer auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung.
Die im Bereich der Parkanlage verbliebenen Fahrzeuge der Landespolizei fallen unter die Re-gelungen des § 35 Abs. 1 StVO.
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