Die Genfer Flüchtlingskonvention
Am 28. Juli 1951 verabschiedete eine UN-Sonderkonferenz in Genf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genfer Flüchtlingskonvention genannt. Wie der Artikel 16 des Grundgesetzes war auch die Genfer Flüchtlingskonvention eine Reaktion auf die Schrecken des nationalsozialistischen Terrors. Damit wurde anerkannt, dass Flüchtlingsfragen mit zwischenstaatlichen Abkommen nicht zu lösen sind, nachdem z.B. 1938 der Versuch gescheitert war, über ein zwischenstaatliches Abkommen staatliche Aufnahmekontingente für aus dem nationalsozialistischen Deutschland geflüchtete Menschen, die als Juden verfolgt wurden, zu vereinbaren.
Die Genfer Flüchtlingskonvention geht deutlich über das 1949 im Artikel 16 Grundgesetz gewährte Asylrecht hinaus; erst recht über das 1993 eingeschränkte des Artikel 16a. Wo das deutsche Asylrecht als Fluchtgrund nur politische Verfolgung anerkennt, zieht die Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich in vollem Umfang die Lehren aus den Verbrechen der NS-Herrschaft. Sie erkennt als Flüchtlinge nicht nur diejenigen an, die auf Grund ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden. Nach der Genfer Flüchtlingskonvetion müssen auch diejenigen als Flüchtlinge anerkannt werden, die auf Grund von
- "Rasse",
- Religion,
- "Nationalität" und/oder
- Zugeörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
verfolgt werden.
Ursprünglich galt die Genfer Flüchtlingskonvention auf Grund ihres geschichtlichen Hintergrunds lediglich für Fluchtgründe, die vor 1951 eingetreten waren. Darüber hinaus konnten Vertragsstaaten die Gewährung der aus der Konvention erwachsenden Rechte auf europäische Flüchtlinge beschränken. Beide Einschränkungen wurden 1967 mit dem Protokoll über die Rechtesstellung der Flüchtlinge aufgehoben. Damit gilt die Genfer Flüchtlingskonvention nun für Staaten, dies sowohl die Konvention als auch das Protokoll unterzeichnet haben, uneingeschränkt gegenüber allen Geflüchteten.
In jüngster Zeit vesucht die Bundesregierung allerdings, die Genfer Flüchtlingskonvention zunehmend eingeschrängt zu interpretieren. So äußerte sie 2006 z.B. die Auffassung, der Grundsatz der Nichtzurückwesung gelte „erst bei territorialem Gebietskontakt, also an der Grenze und im Landesinnern“, was im Angesicht der geografischen Lage Deutschlands faktisch ein Außerkraftsetzen des Grundsatzes bedeuten würde.

