Das Grundrecht auf Asyl
Grundlage des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland war der Artikel 16 des Grundgesetzes. Damit wollten die Mütter und Väter des Grundgesetzes bei der Verabschiedung 1949 die Lehren aus der Zeit des selbternannten 3. Reiches ziehen. Zwischen 1933 und 1945 fanden etwa 500.000 aus Deutschland geflüchtete Menschen Asyl in mehr als 80 Staaten weltweit. Das Grundrecht auf Asyl unterlag ursprünglich keinem Gesetzesvorbehalt. Das heißt es konnte nicht einfach per Bundesgesetz eingeschränkt werden.
Artikel 16 von 1949 im Wortlaut:
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch verfolgte genießen Asylrecht.
Im Jahr 1993 wurde das ursprünglich keinem Gesetzesvorbehalt unterliegende Asylrecht im sogenannte Asylkompromiss von der Bundesregierung aus CDU und Grüne sowie der SPD im Bundesrat (notwendig zur Änderung des Grundgesetzes) erheblich eingeschränkt. Das Asylrecht wurde aus dem Artikel 16 herausgenommen und ein neuer Artikel 16 a geschaffen.
Artikel 16 a von 1993 im Wortlaut:
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Damit wurden fünf einschränkende Prinzipien in das Asylrecht eingeführt:
- Prinzip der sicheren Drittstaaten: Wer aus einem als sicherer Drittstaat klassifizierten Land nach Deutschland einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen, wobei alle Deutschland unmittelbar umgebenden Länder unter diese Klassifizierung fallen. Bei einem Aufgriff an der Staatsgrenze oder in Grenznähe kann die Person sofort zurückgeschickt werden.
- https://de.wikipedia.org/wiki/Sicherer_Herkunftsstaat_%28Deutschland%29Prinzip der sicheren Herkunftsstaaten: Stammt eine Person aus einem sicheren Herkunftsstaat, erfolgt in der Regel die Ablehnung des Asylantrages. Die sicheren Herkunftsstaaten werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgelegt.
- Flughafenregelung: Eine Einreise mit Asylberechtigung ist somit, abgesehen von der Anlandung per Schiff an der Nord- und Ostseeküste, nur per Flugzeug möglich, da sonst immer über einen sicheren Drittstaat eingewandert wird. Hierbei werden aber Schnellverfahren (Flughafenverfahren) im Transitbereich des Frankfurter Flughafens mit eingeschränkter materieller Prüfung durchgeführt, damit die Asylbegehrenden erst gar nicht Einwohner werden können, sondern direkt zurückgeschickt werden.
- Einführung eines eigenständigen Leistungsgesetzes für Asylbewerber: Leistungsgewährung außerhalb der Sozialhilfe, deutliche Leistungsabsenkung, Sachleistungsprinzip, Einweisung in Gemeinschaftsunterkünfte (Asylbewerberleistungsgesetz, in Kraft seit November 1993).
- Schaffung eines eigenständigen Kriegsflüchtlingsstatus, um zu verhindern, dass Kriegsflüchtlinge in das für sie aussichtslose Asylverfahren gedrängt werden (Aufenthaltsbefugnis nach § 32a Ausländergesetz). Dieser Status wurde später in der Praxis allerdings kaum angewandt, die Betroffenen erhielten im Regelfall nur Duldungen.
[Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Asylkompromiss, Stand: 31.08.2015]
Faktisch wurde damit das Asylrecht in der Bundesrepublik weitgehend abgeschafft, da es der Mehrzahl der Geflüchteten weltweit im Prinzip unmöglich gemacht wurde Asyl in Deutschland zu erhalten. Lediglich Absatz 5 des Artikel 16 a, d.h. vor allem das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) erlaubt es nach wie vor Menschen in Deutschland Zuflucht zu finden.
Grundsätzlich ist das Recht auf Asyl ein individuelles Recht. Das heißt, dass jeder und jede eine Antrag auf Asyl stellen kann und er oder sie das Recht hat, dass dieser individuell geprüft wird, ob Gründe vorliegen, Asyl zu gewähren oder Zuflucht entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention.

